(1) Die Gesellschaft berät Verbraucher und Nichtverbraucher zu Fragen aus den Themen-komplexen Versicherung, Vorsorge und Vermögen. Zu diesem Zweck vermittelt sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder weist die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nach. Die Gesellschaft vermittelt Darlehensverträge oder weist die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nach. Die Gesellschaft vermittelt den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft betreibt Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes. Des Weiteren bereitet die Gesellschaft als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vor oder führt diese durch und verwendet hierfür Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigen oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte. Ebenfalls werden Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnung als Baubetreuer vorbereitet und durchgeführt. Die Gesellschaft vermittelt als Versicherungsmaklerin den Abschluss von Versicherungsverträgen. Die Gesellschaft erbringt sonstige kaufmännische Dienstleistungen, wie unter anderem die Erstellung von Investitions- und Finanzierungsplänen, Analyse und Bewertung von Zahlungsströmen, Vorbereitung und Durchführung von Kosten- und Preisanalysen, Erstellung von Gutachten, Erstellung von Risikoanalysen, Erstellung von Finanz-und Budgetplänen sowie deren laufende Überwachung und Betreuung. Die Gesellschaft handelt zum Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung mit Finanzinstrumenten. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin - sowie andere Unternehmen zu gründen. Sie kann jedwede Tätigkeit ausüben, die den Gegenstand gem. Abs. 1 direkt oder mittelbar fördert. (3) Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen und/oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken und Unternehmensverträge jeder Art abschließen sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise in Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, ausgliedern oder solchen Unternehmen überlassen.
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