Gemeinschaftliche Berufsausübung als Beratende Ingenieure für das Bauwesen im Rahmen des berufsrechtlich zu lässigen Umfangs. Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben durch die Gesellschaft und die Gesellschafter erfolgt unter Beachtung der für Beratende Ingenieure geltenden Pflichten entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sowie Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3, Absatz 5 entsprechend den Vorgaben des Bau- kammergesetzes. Anforderungen des Art. 8, Absatz 3, Satz 1 Nr. 3a und 3g sind berücksichtigt.
Ingenieurbüro
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