1. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zwecks durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung bei der psychosozialen Betreuung, Versorgung und Begleitung von an Tumorleiden erkrankten Menschen, unheilbar Kranken und Sterbenden. Den Sterbenden, ihren Angehörigen und Freunden soll dadurch menschlich und fachlich zur Seite gestanden werden, dass ein weitgehend schmerz- und angstfreies "Leben bis zuletzt" ermöglicht wird. Hierfür kann auch ein stationäres Hospiz errichtet werden. Der Gesellschaftszweck wird weiterhin verwirklicht durch wissenschaftliche Forschung zu den Bereichen Sterben, Tod, Schmerztherapie, Palliativmedizin und den damit verbundenen Bereichen / Themen. 4. Die Gesellschaft erfüllt den Geschäftszweck zu §2 Abs.3 durch Errichtung, Betrieb oder durch die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen der stationären Hilfe (Hospiz) oder der ambulanten Pflege und durch psychosoziale Betreuung. Hierbei dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften jeweils bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke finanziell unterstützt werden. 5. Die Gesellschaft kann ihren Gesellschaftszweck zu §2 Abs.3 erfüllen durch die Sammlung von Informationen speziell aus der Wissenschaft, durch eigene wissenschaftliche Untersuchungen zu den in §2 Abs.3 und 4 genannten Themen, durch Anregungen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen oder durch Betrauen von geeigneten Personen oder Instituten mit der Durchführung der Untersuchungen im Namen der gGmbH. Die gesammelten Informationen sollen an die wissenschaftliche Öffentlichkeit und zur Aufklärung an die Kranken und die Bevölkerung weitergegeben werden. Es sollen zur Forschung primär Mittel aus eigens dafür gespendeten Geldern verwandt werden, im notwendigen Rahmen kann die Förderung auch aus den Erträgen der gGmbH erfolgen. 6.Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Best-immungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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