Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V, wobei jedes Medizinische Versorgungszentrum durch angestellte (Zahn-)Ärzte und/oder Vertrags(zahn-)ärzte sowie weiteres Personal an der (zahn- )ärztlichen sowie sonstigen medizinischen Versorgung von Patienten teilnimmt. Jedes Medizinische Versorgungszentrum kann alle für das jeweilige Medizinische Versorgungszentrum zulässigen ärztlichen, zahnärztlichen und nicht (zahn)ärztlichen Leistungen erbringen, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten vornehmen, Kooperationen mit ambulanten und stationären Erbringern medizinischer Leistungen bilden sowie neue Versorgungsformen anbieten.
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