Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken; - Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken; - Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken; - Maklertätigkeit bezüglich bebauter und unbebauter Grundstücke; - Errichtung / Sanierung von Gebäuden aller Art als Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer, Nachunternehmer etc.; - kaufmännische und bautechnische Betreuung von entstehenden Projekten; - Vermittlung und Verkauf von Finanzierungen, Finanzdienstleistungen und - Versicherungen aller Art; - sämtliche Handlungen, die dem vorgenannten Gegenstand dienen - Wohnimmobilienverwaltung Wohnimmobilienverwalter ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet, § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.
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