Zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe gem. § 18 Abs. 2 Anl. B Abschn. 1 und 2 der HwO, nämlich - Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten, - Verlegung von Estrichen im Baubereich, - Parkettlegearbeiten, - Bodenlegearbeiten, - Fugearbeiten im Hochbau, - Holz- und Bautenschutzgewerbearbeiten (Maurerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), - Betonbohrer- und -schneiderarbeiten, - Kabelverlegearbeiten im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), - Einbau von genormten Baufertigkteilen, soweit diese keiner staatlichen Genehmigung befürfen.
Fußbodenbeläge und Wandbeläge
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