Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Förderung der Jugendhilfe und Jugendfürsorge sowie zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des KJHG, des BSHG und nach den allgemeinen Richtlinien des Landesjugendamtes im Austausch und in Kooperation mit anderen Trägern der Sozialarbeit. Dazu gehören insbesondere: Die Organisation und Durchführung von sozialen und kulturellen Dienstleistungen für hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO, z. B. die Förderung der Jugendhilfe und Jugendfürsorge durch Angebote nach dem § 11 SGB VII - den jungen Menschen, die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, z. B. im Rahmen eines Jugendfreizeitheimes oder ähnlich gestalteten Jugendeinrichten, - den jungen Menschen zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Angebote zu unterbreiten, die dazu dienen, die schuliche und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration zu fördern, - die Einrichtung und das Betreiben von Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kindergarten, Hort und Einrichtungen in der Schulsozialarbeit, z. B. Schulstationen), - sozialpädagogische Familienhilfe durch intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, - den jungen Menschen Hilfen zur Erziehung in Tagesgruppen zu bieten, um die Entwicklung des Klientel zum Verbleib in der Familie zu sichern, Angebote der intensiven Einzelbetreuung, um bei den Betroffenen die soziale Integration zu gewährleisten und um eine eigenständige Lebensführung zu fördern. - Beratung und Hilfe von Familien mit Kindern, Alleinstehenden mit Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen und Unterstützung von Personen, die infolge körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind gem. § 53 Abgabenordnung.
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