Erwerb, das Halten und das Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Nach dem KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft kann auf sämtlichen vorstehend genannten Geschäftsgebieten selbst tätig werden oder solche Aufgaben verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG übertragen, sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge abschließen. Die Gesellschaft kann Beteiligungen veräußern und Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Die Gesellschaft kann auch als Komplementärgesellschafterin die Geschäftsführung und die persönliche Haftung von und für Kommanditgesellschaften übernehmen.
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