Vermittlung von Bausparverträgen, Krediten und Versicherungen sowie von Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 KWG als Anlage- und Abschlussvermittlung. Die Einbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 KWG beschränkt sich ausschließlich auf die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft und alle diese Finanzdienstleistungen beziehen sich nur auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Ferner, der Handel mit Immobilien und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere der Ankauf von Wohn- und Geschäftshäusern und die anschließende Aufteilung nach § 8 WEG. Weiter ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung von Immobilienfonds und sonstigen geschlossenen Fonds sowie atypischen stillen Beteiligungen als Anlage - und Abschlussvermittlung.
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