(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Gesellschaft ist Mitglied des Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz e.V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in den Ländern Berlin, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen. (3) Grundlage allen Handelns der Gesellschaft ist die Diakonie, welche sich im christlichen Auftrag vom Dienst an der Welt und in der gelebten Nächstenliebe verwirklicht. Leitfaden ist gemäß des Evangeliums von Jesus Christus die Bezeugung von Gottes Liebe gegenüber allen Menschen in Wort und Bild. (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung sowie den Erwerb und die Anpachtung von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die dem Versorgungsauftrag dienen. Die Gesellschaft stellt mit ihrem Unternehmen stationäre und ambulante Behandlung in Krankenhäusern und Praxen zur Verfügung, um die Folgeerscheinungen von Krankheiten zu mildern oder zu beseitigen, sowie im Rahmen der integrierten Versorgung weitere Angebote der Gesundheitsfürsorge vorzuhalten und die für Kliniken zugelassene ambulante spezialärztliche Versorgung durchzuführen. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Unterstützung von im medizinischen Bereich tätigen Professoren durch Sach- und Dienstleistungen, die Unterhaltung einer Studienambulanz für Rheumatologie sowie einer Hochschulambulanz für Ausbildung, Forschung und Lehre. Die Gesellschaft ermöglicht die Ausbildung in Gesundheitsberufen und setzt entsprechende Schüler sowie Auszubildende ein. (5) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes kann die Gesellschaft auch medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V errichten, betreiben oder sich an solchen beteiligen, deren Leistungen hilfsbedürftigen Personen gemäß §§ 53, 66 AO zugute kommen, und Kooperationen mit anderen gemeinnützigen ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens eingehen sowie neue ärztliche und therapeutische Versorgungsformen, auch die der integrierten Versorgung, anbieten und durchführen. (6) Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur ideellen und finanziellen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Wissenschaft und Forschung, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und der kirchlichen Zwecke vornehmen.
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