- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Absatz 2 Nr. 8 AO) - die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 AO) - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten von gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Absatz 2 Nr. 25 AO). Die Zwecke werden verwirklicht durch - Umweltprojekte und Klimawandelschutzprojekte - Kunst und Kulturveranstaltungen - Quartierentwicklungsprojekte im Sinne eines nachhaltigen, die Natur bewahrenden und den bürgerschaftlichen Zusammenhalt fördernden Miteinanders in der Nachbarschaft.
Kunstgalerien und Museen
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