(1) Zweck der Gesellschaft ist es die a) Jugend- und Altenhilfe, b) das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern und c) Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft ist primär darauf ausgerichtet, sozial benachteiligte Kinder- und Jugendliche jedweder Art sowie alle in diesem Zusammenhang stehende steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichen Inhaltes i. S. v. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO zu fördern. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: Beschaffung von Geld- und Sachmitteln für förderungswürdige Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sowie andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Absatz 1 sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Personen.
Sozialwesen
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