Unternehmen wird im Sinne des §52 Abs. 2 AO Punkte 9 und 10 tätig, zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und Hilfe für Flüchtlinge. Den gemeinnützigen Zweck wird die Gesellschaft insbesondere durch Betreuung der in § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO förderungsfähigen Personenkreises bei der Suche von Arbeitsstellen und Wohnraum erreichen. Hierfür sollen geneigte Arbeitgeber gesucht und geeignete Kandidaten durch Interviews identifiziert werden. Soweit Sprachbarrieren bestehen sollen diese durch gezielte Schulungen gemindert werden (Sprachkursangebot). Die förderfähigen Personen werden bei Erstellung von Bewerbungsunterlagen, Behördengängen oder Vorstellungsgesprächen unterstützt. In Schulungsangeboten soll die interkulturelle Einstellung und Unterschiede der Kulturen aufgezeigt werden und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Verständigungsgedankens und des Zusammenlebens vermittelt werden.
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