(1) Zweck der Gesellschaft ist die a) Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe § 52 AO Abs. 2 Nr. 7, c) Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO, d) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit § 52 Abs. Nr. 15 AO und die e) Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 AO (2) Die Satzungszwecke werden sowohl im Inland als auch im Ausland, insbesondere in Osteuropa, verwirklicht. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch zu a) Förderung von Wissenschaft und Forschung - Förderung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Ausarbeitung, Organisation und Durchführung von Seminaren, Kursen und Kolloquien, - Forschungen, insbesondere zu Informationstechnologien, Elektronik, Optik, Medizintechnik, Biotechnik, Fertigungstechnologien, Biotechnologie, Klimaverbesserung und Medizin, - Einrichtung und Unterhaltung von Forschungseinrichtungen, insbesondere Laboren, - Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten mit in- und ausländischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten. zu b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung, Studentenhilfe - Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und zur internationalen Qualifizierung von Studierenden und Praktikanten, insbesondere auf dem Gebiet der Technik und der lnformationstechnologie, einschließlich der Beherbergung und Beköstigung, - Durchführung von allgemeinbildenden und spezifischen Maßnahmen, wie Sprachkurse und Fachkurse als Vorbereitung für den Aufenthalt in Deutschland, - Einrichtung und Unterhaltung von Lern- und Übungseinrichtungen, Labors, Informations- und Kommunikationssystemen, Lernsystemen und Datenbanken. zu c) Förderung internationaler Gesinnung - Ausrichten, organisieren und durchführen von bilateralen und internationalen Tagungen, Seminaren, Praktika, Exkursionen, Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen, - Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Verständnis der Kulturen, Wirtschaft, Normen, Arbeitsweisen, techn. Standards und Technologien. zu d) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit - Mitwirkung an der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung von Entwicklungs-, Schwellen- und Transformationsländern, insbesondere durch Beiträge zum Aufbau und zur Qualifizierung der Bevölkerung und der Bildungssysteme, - Qualifizierung der Lehrenden an ausländischen Hochschulen und dualen Bildungseinrichtungen, der Entscheidungsträger der öffentlichen Verwaltung und Unternehmen mittels Veranstaltungen Seminaren, Beratung und Exkursionen, - Kurse und Veranstaltungen zur Pressefreiheit, sozialen Marktwirtschaft, EU, Föderalismus, Demokratisierung, Antikorruption, Technologien usw. zu e) Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO - Selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO, insbesondere von Studierenden und Praktikanten, deren finanzielle Mittel oder körperliche Verfassung nicht ermöglichen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Praktika, Seminaren und Forschungsaktivitäten teilzunehmen. Die Unterstützung schließt auch die damit verbundenen Betreuungs-, Unterbringungs-, Beratungs- und sonstige Leistungen ein.
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