Makler für Finanzdienstleistungen, Die Gesellschaft erbringt die Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder von ausländischenInvestmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment- Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhan- delsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung (en) ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Bestiz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Weiterhin erbringt sie die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft;-Makler für die private Versicherungswirtschaft.
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