Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Übergeordneter Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von (1) Wissenschaft und Forschung, (2) Bildung, (3) Entwicklungszusammenarbeit und (4) Umweltschutz i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 1, 7, 15 und 8 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: (1) Förderung der Wissenschaft und Forschung: (a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere zur (Weiter-) Entwicklung geeigneter Analyse-, Planungs-, lmplementierungs- und Monitorings- und Evaluierungsinstrumente. (b) Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben mit ausgewählten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, insbesondere zur Intensivierung der Forschungszusammenarbeit. (c) Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben mit ausgewählten Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Sicherung der Anwendungsorientierung der Forschung und zur Kommunikation von Forschungsergebnissen. (d) Zeitnahe Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. (e) Strategische Dialoge mit Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, die den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse beschleunigen. (2) Förderung der Bildung: (a) Beiträge zur (Weiter-) Entwicklung fachlich-methodischer Ansätze zur Stärkung der Fach- und Beratungskompetenz der Akteure der Entwicklungszusammenarbeit. (b) Aus- und Weiterbildung von Entscheidungsträgern u.a. aus Politik, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und sozialen Unternehmen, inklusive der Vergabe von Stipendien. (c) Beiträge zur akademischen Lehre, insbesondere durch Innovation von Lehrplänen und Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung integrierter und anwendungsorientierter Ansätze, durch Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in solchen Lehrveranstaltungen, und durch die Vergabe von Stipendien für solche Studiengänge und Veranstaltungen. Für die Vergabe von Stipendien i.S.v. Buchstabe (b) und (c) legt lAUAl eindeutige Kriterien fest, welche die gemeinnützige Zielsetzung sicherstellen (insbesondere hinsichtlich der Offenheit des Zugangs im Sinne des § 52 Abs. 1 AO) und veröffentlicht das "Angebot" und die Vergabekriterien in geeigneter Weise. (3) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Entwicklungsländern und -gebieten gemäß der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten DAC-Liste: (a) Durchführung von Maßnahmen in der Wertschöpfungskette des inklusiven, resilienten, sicheren und nachhaltigen Städtebaus, insbesondere zur Armutsreduzierung (z.B. Stadtmanagement und -planung; Mikrofinanzen im Selbsthilfewohnungsbau durch Frauen; Architektur und Stadtplanung zugunsten hilfsbedürftiger Bevölkerungsgruppen i.S.v. § 53 AO). (b) Durchführung gemeinsamer Entwicklungsvorhaben mit Akteuren der staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit, z.B. durch direkte Beteiligungen an gemeinsamen Pilotprojekten i.S.v. Buchstabe (a). (c) Herstellung und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zur Grundversorgung ausgegrenzter Bevölkerungsgruppen in unterentwickelten Märkten i.S.v. Buchstabe (a) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1. (4) Förderung des Umweltschutzes: (a) Durchführung von Maßnahmen in der Wertschöpfungskette des ökologischen Stadtmanagements, insbesondere durch nachhaltiges Flächenmanagement, lokale Ressourcenkreisläufe, Ressourceneffizienz und Reduzierung von Emissionen und Abfall (z.B. verdichteter Städtebau; Recycling in Slums; energieeffizientes Bauen; Innovation von Geh- und Radwegen und vom ÖPNV). (b) Durchführung gemeinsamer Umweltschutzvorhaben mit Akteuren des staatlichen und nichtstaatlichen Umweltschutzes, z.B. durch direkte Beteiligungen an gemeinsamen Pilotprojekten i.S.v. Buchstabe (a).
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