Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. mit § 57 III Steuerberatungsgesetz, insbesondere 1. Erstellung von Jahresabschlüssen, 2. Anfertigung von Steuererklärungen, 3. Erledigung von Buchführungsarbeiten, 4. Beratung und sonstige Hilfeleistung in Steuersachen.
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