Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO insbesondere: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher sowie gemeinnütziger Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis solcher Prüfungen; allgemeine Tätigkeit bestehend in Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen; Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; Tätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung; Aufstellung von Jahresabschlüssen und Durchführung von Buchführungsarbeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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