Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, die Erteilung von Prüfungsvermerken, die Prüfung von Jahresabschlüssen mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 129 Abs. 1 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO einschließlich der Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen.
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