Durchführung von Mietverwaltungen und Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Ferner, der Betrieb eines Immobilien- und Versicherungsmaklers, die Vermittlung von Mietwohnungen, Bank-, Bauspar- und Versicherungsdarlehn sowie die Vermittlung von Bausparverträgen und Investmentfonds, wobei diese Vermittlungstätigkeit ausschließlich umfassen darf die Anlage und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG, von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizensierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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