Beratung anderer bei der Anlage in Finanzinstrumenten (Anlageberatung), sowie die Vermittlung von Kapitalanlagen, Finanzierung und Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Weiterhin darf die Gesellschaft die Anlage- und Abschlussvermittlung in Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG erbringen. Ausgenommen ist die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportefeuilleverwaltung).
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