Auschließlich die direkte oder indirekte Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer vorher festgelegten Anlagestrategie zur gemeinsamen Kapitalanlage gemäß §§ 273 bis 277 und §§ 285 bis 292 KAGB zum Nutzen ihrer Anleger in Vermögensgegenstände, gemäß § 1 der Anlagebedingungen. Die Anlagebedingungen gemäß § 151 KAGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag regeln das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Anlegern.
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