Vermittlung und Betreuung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie Vermittlung von Investmentfondsanteilen. Die Vermittlung von Investmentfondsanteilen erfolgt im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Vermittelt werden Anteilean Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Einbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. Geschäfte, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, werden nicht getätigt.
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