Verbesserung der Lebenssituation von Kindern und anderen Unterstützungsbedürftigen. Diesem Zweck dient insbesondere die Übernahme von Verfahrensbeistandschaften nach § 158 FamFG in familiengerichtlichen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, die durch im Dienst der Gesellschaft stehende, persönlich und fachlich geeignete Personen unabhängig und weisungsfrei durchgeführt werden. Unter der Priorität des Kindeswohls und des Kindesinteresses wird der Verfahrensbeistand neben der Verfahrensbegleitung eine vermittelnde Rolle einnehmen, Orientierungshilfe zur Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses anbieten und an einer einvernehmlichen Lösung arbeiten. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte.
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