1) Die Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51 ff. der Abgabenordnung und zwar durch a) Förderung der Jugenderziehung, Jugendpflege und Berufsausbildung durch die Unterstützung von Schulen und Institutionen, die im Sinne Rudolf Steiners arbeiten, mit besonderer Berücksichtigung künstlerischer und therapeutischer Belange, vorwiegend solcher Institutionen, die sich nicht auf staatliche oder öffentliche Gelder stützen können; b) Förderung von wissenschaftlichen, religiösen und künstlerischen Bestrebungen sowie Förderung der Bemühungen um eine Erweiterung des Heilwesens und der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, sofern sie im Zusammenhang mit der Anthroposophie stehen; c) Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen, die ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen. 2) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke auch auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die gem. § 58 der Abgabenordnung steuerlich zulässig sind. 3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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