A) die Verfolgung folgender gemeinnütziger Zwecke, nämlich 1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 2. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 4. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 5. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 6. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 7. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 8. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 9. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 10. die Förderung des Tierschutzes; 11. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 12. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 13. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; 14. die Förderung des Sports; 15. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; 16. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens; 17. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; 18. die Förderung von Kunst und Kultur; 19. die Förderung der Kriminalprävention; b) die Verfolgung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfebedürftig sind (§ 53 AO).
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