Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Hilfe für Behinderte. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke vornehmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb eines Heilpädagogisch-Therapeutischen Zentrums sowie von Einrichtungen zur Förderung und Betreuung behinderter und/oder von Behinderung bedrohter Menschen, b) Betrieb von Tagesstätten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, c) ambulante Förderung und Beratung, d) Unterhaltung mobiler Dienste, e) Hilfen für Angehörige der Betroffenen, f) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der Behindertenhilfe, g) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die der ideellen Förderung der in Abs. 2 bezeichneten Zwecke dienen, h) die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die geeignet sind, die in Abs. 2 benannten Zwecke zu fördern. Geändert nun: Neue.
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