Ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 KAGB zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage zum Nutzen der Anleger. 2.2 Die Fondsgesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: 2.2.1 Immobilien (im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB) einschließlich der zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstände; 2.2.2 Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des lit. 0 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen (§ 261 Absatz 1 Nr. 3 KAGB i.V.m. § 235 Absatz 1 KAGB) (nachfolgend Immobiliengesellschaft genannt). 2.2.3 Bankguthaben (im Sinne von § 195 KAGB) ausschließlich zur Aufbewahrung von Liquidität; 2.3 Die Fondsgesellschaft darf gemäß § 285 Abs. 1 KAGB nur in Vermögenswerte investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. 2.4 Die Fondsgesellschaft beabsichtigt im Rahmen eines Asset Deals ein Objekt in Bad Homburg v. d. Höhe, Ludwig-Erhard-Anlage 6+7 eingetragen beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe im Grundbuch von Bad Homburg v. d. Höhe, Blatt 13976, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, Flur 21, Flurstücke 289/1 und 289/5 verzeichneten Grundbesitzes sowie ein Objekt in Sulzbach, Otto-Vogler-Str. 19 eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst im Grundbuch von Sulzbach, Blatt 8731, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1, Flur 28, Flurstücke 146 verzeichneten Grundbesitzes zu erwerben. Eine Verpflichtung zum Erwerb der Immobilie und zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages wird hiermit ausdrücklich nicht begründet. Zur Finanzierung dieses Grundbesitzes sollen Bankdarlehen von bis zu EUR 65 Mio. aufgenommen werden. 2.5 Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist das Verwalten des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Vermietung oder Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften, insbesondere im Hinblick auf den Grundbesitz. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sofern diese im Einklang mit den Anlagebedingungen i. S. d. § 273 KAGB in ihrer jeweils gültigen Fassung stehen und für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen Gesellschaftsvertrag KG HT Taunus Seite 1 von 2 der Verwaltung eines Immobilien-AlF zulässig sind. Die Fondsgesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Anlagebedingungen gemäß § 273 KAGB sind für die Fondsgesellschaft verbindlich. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil dieses Gesellschaftsvertrags. Der Erwerb weiterer Vermögensgegenstände gemäß § 0 ist grundsätzlich zulässig. 2.6 An der Fondsgesellschaft ist die Helaba Invest für Rechnung eines von ihr verwalteten und im Rubrum genannten Spezial-Sondervermögens beteiligt. Der Gegenstand der Gesellschaft ist deshalb auf Tätigkeiten beschränkt, die der Anleger für Rechnung des von ihm verwalteten Sondervermögens ausüben dürfen. Die Fondsgesellschaft darf zudem nur Vermögensgegenstände nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 7 sowie Abs. 3 KAGB, Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften oder Bankguthaben (im Sinne des § 195 KAGB) entsprechend § 2.2.3 erwerben. Der Erwerb der unter § 2.4 genannten Vermögensgegenstände durch die Fondsgesellschaft steht den Bedingungen des voran genannten Sondervermögens ausdrücklich nicht entgegen, Die Helaba Invest wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft (vgl. § 2.9) über Änderungen der Bedingungen des von Ihr verwalteten Sondervermögens, die Auswirkungen auf die Tätigkeit der Fondsgesellschaft haben könnten, informieren. 2.7 Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepubl
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