Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich gemäß §§ 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten sowie auch die Übernahme von Treuhänderschaften, nicht jedoch gewerbliche Tätigkeiten, insbesondere Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen oder solche zu erwerben, wobei jedoch die Beteiligung an anderen Steuerberatungsgesellschaften ausgeschlossen ist.
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