Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: - die Beratung und Vertretung in Steuersachen; - die Hilfeleistung bei Erfüllung steuerlicher Pflichten; - die Beratung und Hilfeleistungen in Bilanzierungs- und Buchhaltungsangelegenheiten; - die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; - die Existenzgründungsberatung; - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; - die gutachterliche Tätigkeit; - die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit rechtlich zulässig; - die treuhänderische vermögensverwaltende Tätigkeit, insbesondere auch über Tochtergesellschaften und - das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, soweit die Geschäftstätigkeit der Beteiligung mit dem Beruf und dem Ansehen des Berufes vereinbar ist und die Gesellschafter und für die Gesellschaft tätigen Berufsträger nicht für das jeweilige Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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