Verwaltung eigenen Vermogens sowie das Erbringen der Anlageberatung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr 1 a KWG), der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG), der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), des Platzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG) sowie der Abschlussverrnittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG) für Private und Institutionelle. Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle Tatigkeiten ausüben, die dem Zweck der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. Hierzu zählen unter anderem die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art, die nicht im KWG § 1 geregelt sind, der Abschluss von Versicherungen sowie die Vermittlung von Immobilien. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
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