Unterhaltung und die Erbringung von Hospizdiensten. Die Hospizdienste, die weder Krankenhäuser, Pflegeheime, Leistungen von Sozialstationen und von mobilen sozialen Diensten, noch familiäre Hilfe ersetzen, sollen unheilbar Kranken und Sterbenden auf deren Wunsch, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Sprache, ihrer Heimat, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauung, bis zu deren Tode, neben ihren Familienangehörigen und ihnen Nahestehenden, unter Leitung fachkundiger Personen begleitende Hilfe und Trost zukommen lassen. Die Erfüllung dieser Aufgaben nehmen haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Hospizhelfende wahr. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sozialwesen
Heime
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