1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und des öffentlichen Gesundheitswesens im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne von § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Krankenhilfe und Förderung der Gesundheit der Bürger, insbesondere durch ambulante Untersuchung und Behandlung sowie Heilung von hilfebedürftigen kranken Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines oder mehrerer MVZ im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V, auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die insbesondere an der fachärztlichen Versorgung der privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten und der sonstigen Selbstzahler teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für jedes von ihr getragene Medizinische Versorgungszentrum einen oder mehrere Ärzte als ärztliche(n) Leiter im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V, wobei jeder ärztliche Leiter ein im jeweiligen MVZ tätiger Arzt sein muss (ärztlicher Leiter im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V).
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