Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, der Religion, der Entwicklungszusammenarbeit und der Jugendhilfe sowie die selbstlose Unterstützung der in § 53 AO bezeichneten Personen. Dieser Gegenstand wird insbesondere verwirklicht durch - die Förderung von Künstlern und freien Kulturschaffenden durch Organisation sowie Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltung von Foren und Kongressen, Gewährung von Stipendien und Auslobung von Kulturpreisen. Die Geschäftsführung lobt Stipendien und Kunstpreise aus nach Maßgabe einer Ausschreibung, welche die Kriterien, die künstlerische Zielgruppe und die künstlerische Ausrichtung vorgibt. Hierbei holt die Geschäftsführung sachverständigen Rat ein, sofern der eigene künstlerische Sachverstand nicht ausreicht. - die Förderung soll auch in geeigneter Weise der Bildung und Erziehung, der Religion, der Entwicklungszusammenarbeit sowie Jugendhilfe dienen, weil die Gesellschaft über diese Zwecke Zielgruppen erreicht, die das Unternehmen satzungsgemäß fördern möchte.
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