Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten im Sinne von § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO im In- und Ausland, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Konzern- und Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen, die Durchführung sonstiger Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen (Sonder-) Prüfungen etc., insbesondere auch betriebswirtschaftliche Prüfungen, die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beizutreten. Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.
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