A) Gemeinschaftliche Aufbereitung und kommissionsweise Verwertung von Hopfen. b) Abschluß von Lieferverträgen zu vereinbarten Preisen auf gedeckter Grundlage. c) Lieferverträge ohne Deckung in den Grenzen, die der Aufsichtsrat jeweils festsetzt. d) Beteiligung an Unternehmenim Sinne des § 1 Abs. 2 GenG, insbesondere an einer etwaigen Zusammenfassung der Hopfenverwertungsgenossenschaften. (3) Gegenstand des Unternehmens ist auch: a) Das Angebot zusammenzufassen und zur Stabilisierung des Marktes beizutragen, indem die gesamte Erzeugung seiner Mitglieder vermarktet wird. b) Diese Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und sie insbesondere durch Sortenumstellung und Neugliederung der Pflanzung zu verbessern. c) Die Rationalisierung und Mechanisierung der Anbau- und Erntearbeiten zu fördern und dadurch die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. d) Gemeinsame Regeln für die Erzeugung und Vermarktung anzuwenden, um ein marktgerechtes Warenangebot sicherzustellen. e) Zur Errichtung des Genossenschaftszweckes und der Ziele der VO (EWG) Nr. 1234/2007sind sämtliche von den Mitgliedern der Genossenschaft abgeschlossenen ein- und mehrjährigen Lieferverträge über Hopfen, sowie Verträge über den Verkauf von Freihopfen der Genossenschaft zu melden und von dieser genehmigen zu lassen. Die vertragsrechtlichen Einzelheiten hierzu werden in den abzuschließenden Hopfenlieferungsverträgen und in den jeweils geltenden Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für die Mitglieder verbindlich festgelegt. (4) Diese Regeln betreffen mindestens a) für die Erzeugung: aa) die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder der Anlage von Neupflanzungen, bb) die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen, cc) das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung; b) für die Vermarktung: 1. die Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft einerseits und die Erzeuger andererseits, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebotes, 2. die Bedingungen,unter denen die Erzeugergemeinschaft gem. der Verordnung EG 1234/2007 gewährte Erzeugerbeihilfe für Marktstabilisierungsmaßnahmen verwendet werden darf. c) die in der VO EG 1299/2007 vorgesehene Beihilferegelung so zu handhaben - daß jedem Erzeuger, der Mitglied der Genossenschaft ist, sein Beihilfeanteil nach Maßgabe der Anbaufläche zugeteilt wird, - daß die zur Verwirklichung der unter Ziffer (1) bis (4) genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. (5) Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden.
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