Betreiben von Bankgeschäften in folgender Form: a) Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksichtdarauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG); b) Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG); c) Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 KWG); d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien, sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG); e) Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG).
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