Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß den §§ 1 und 2 des Architekten- und Baukammergesetzes Berlin in der Fassung vom 06.07.2006 bzw. der entsprechenden Regelung von dessen Nachfolgefassungen, sobald die Voraussetzungen des § 7 des Architekten- und Baukammergesetzes Berlin erfüllt sind.
Architekten
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