1. Zweck der Gesellschaft ist die Produktion mit Hähnchen in der Weise, dass sie nach den Bestimmungen des § 51 a Bewertungsgesetz (BewG) zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört. 2. Sämtliche Gesellschafter bzw. GbR-Beteiligte müssen die persönlichen Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 BewG erfüllen und während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung ununterbrochen aufrechterhalten.
Geflügelzüchtereien
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