1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung: a. von Kunst und Kultur; b. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. 3. Die Zwecke und Ziele werden verwirklicht insbesondere durch die folgenden Aktivitäten: a. Organisation und Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen sowie Bildungsangeboten; b. Schaffung und Unterhalt von Raum für Kunst & Kultur sowie Bildung; c. Kooperationen mit und Förderung von anderen Institutionen und Personen, die im Bereich von Kunst und Kultur sowie Bildung tätig sind; d. Förderung und Pflege des gemeinsamen Singens und Musizierens, des Liedgutes und musikalischer Darbietungen im Allgemeinen; e. Bekämpfung von Drogenmissbrauch und -sucht durch Aufklärung, insbesondere auf Kulturveranstaltungen. 4. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt und verwirklicht. Eine bestimmte Rangfolge zwischen den Zwecken (§2.2) sowie den Aktivitäten zu ihrer Verwirklichung (§2.3) besteht nicht.
Interessengemeinschaften
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