(1) Gesellschaftszweck ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und von beruflichen Bildungsmöglichkeiten für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, der Inklusion vom Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Förderung der Bildung. (2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere - durch die Einrichtung und Führung eines Integrationsbetriebs, der im Bereich des Tourismus, der Gastronomie, des Gartenbaus, der Landwirtschaft oder in ähnlichen Bereichen tätig ist; - durch Führung einer Akademie zur beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung; - durch die Durchführung von dies fördernden Symposien, Schulungen, Lehrgängen und Fachtagungen. Dies bedeutet, dass Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts zusammen mit Nichtbehinderten qualifiziert und beschäftigt werden; - durch Durchführung von Symposien, Schulungen, Lehrgängen und Fachtagungen für Nichtbehinderte; - durch Projekte und Maßnahmen entsprechend dem Gesellschaftszweck.
Allgemeinbildende Schulen
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