Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung, die Förderung der Erziehung und die selbstlose materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer oder mehrerer Jugendhilfeeinrichtungen mit dem Angebot stationärer und/oder ambulanter Wohngruppen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie der Inhouse-Beschulung der Einrichtungsbewohner und der Veranstaltung von Vorträgen im Bereich der Jugendhilfe. Die selbstlose materielle Unterstützung der durch die Gesellschaft betreuten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gem. § 53 Nr. 2 AO hilfsbedürftig sind, erfolgt durch finanzielle Zuwendungen, z.B. durch Übernahme der Kosten des Führerscheins.
Sozialwesen
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