Warnehmung von Berufsaufgaben der im Bayerischen Baukammergesetz (BauKaG) geschilderten Art, so insbesondere nach dessen Artikel 3 Absatz (1) die gestaltende, technische, wirtschaftliche umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der Fachrichtung als Architekt, eingeschlossen die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung sowie Erbringung von Ingenieurleistungen aller Art sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten.
Ingenieurbüro
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