(1) Zweck der Gesellschaft im Sinne von § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung. (2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb der "Hochschule der Wirtschaft für Management", insbesondere durch das Angebot einer internationalen, praxisnahen und leistungsorientierten Mana-gementausbildung. (3) Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks im In- und Ausland selbständige Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen errichten, andere Unternehmen mit gleichem, gleichartigem oder ähnlichem Gegenstand gründen und erwerben und sich an solchen Unternehmen beteiligen. (4) Die Gesellschaft ist zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu allen Rechtshandlungen, Geschäften und Maßnahmen befugt, die geeignet sind, ihrem Geschäftszweck zu dienen oder diese Zwecke zu fördern. (5) Die Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nach den Absätzen 3 und 4 sind nur dann zulässig, wenn und soweit hierdurch die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützige Körperschaft nicht gefährdet wird. (6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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