1. Der Einzug von Forderungen für Dritte im Rahmen der Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes einschließlich des käuflichen Erwerbs von Forde-rungen zum Einzug sowie Beratungs- und Schulungsleistungen für andere Unterneh-men und Betriebe in diesem Bereich, die keiner staatlichen Erlaubnis bedürfen. 2. Buchhaltungsdienstleistungen, die keiner staatlichen Erlaubnis bedürfen (Buchführungshilfe).
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