In § 34 c Ziffer 2. Buchstaben a) und b) der Gewerbeordnung genannten gewerblichen Tätigkeiten, der gewerbliche Grundstückshandel, die Übernahme von Architekten- und Ingenieurleistungen jeglicher Art, sowie die Tätigkeit als Generalüber- und -unternehmer, ferner auch die Erstellung, der Betrieb und der Handel mit Windkraftanlagen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
Architekten
Ingenieurbüros
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