Besteht im Aufbau, Halten und Verwalten eines Portfolios von passiven Kapitalanlagen nach Maßgabe der näheren Regelungen in § 4 sowie § 18 Absatz (2) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, insbesondere durch das Eingehen von Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Gesellschaftszweck. Die §§ 4 und 18 Absatz (2) des Gesellschaftsvertrags lauten wie folgt: "§ 4 Anlageformen Die Kapitalanlagen der Gesellschaft (nachfolgend "Kapitalanlagen") erfolgen überwiegend in Real Assets in Europa und in den Vereinigten Staaten von Amerika. Unter Real Assets sind Immobilien, Infrastrukturaktiva, immobilien- und infrastrukturnahe Vermögensgegenstände zu verstehen. Folgende Investitionsinstrumente können hierbei Anwendung finden: a) Beteiligungen an Fonds (nachfolgend "Zielfonds"), die mittels Eigen-, Fremd- oder Mezzaninekapital in o.a. Real Assets investieren und folgende Charakteristika aufweisen können: (i) Offene oder geschlossene Strukturen, (ii) Regulierte oder unregulierte Rechtsformen, (iii) Primärbeteiligung (durch Zeichnung bei Auflage des Zielfonds) oder Sekundärbeteiligung (durch Erwerb von bestehenden Zielfondsanteilen). b) Co-Investments in Real Assets (die in der Regel parallel zu den Zielfonds in Form von Eigen-, Fremd- oder Mezzaninekapital erfolgen). c) Eigen- oder fremdverwaltete Direktinvestitionen in Real Assets, die in Form von Eigen-, Fremd- oder Mezzaninekapital erfolgen können. Die Gesellschaft tätigt nur solche Kapitalanlagen, für die keine behördliche Erlaubnispflicht, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz, besteht. § 18 Umfang, Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis (1) ... (2) Umfang: Beim Aufbau und der Verwaltung des Portfolios der Gesellschaft sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Freie Liquidität kann als Festgeld oder in Geldmarktfonds angelegt werden. b) Das Gesellschaftskapital wird in die in § 4 dieses Vertrages aufgeführten Kapitalanlagen investiert. c) Die Gesellschaft kann Investitionen in Euro oder in Fremdwährungen eingehen. d) Soweit der Gesellschaft Sachwertausschüttungen zufließen, entscheidet der Geschäftsführende Kommanditist nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Sachwerte an die Gesellschafter weiter ausgeschüttet oder veräußert werden. e) Die Kapitalanlagen der Gesellschaft können von einem Treuhänder der Gesellschaft im Namen des Treuhänders, aber auf Rechnung der Gesellschaft, erworben und gehalten werden. Treuhänder kann auch der Komplementär oder der Geschäftsführende Kommanditist sein. f) Die Gesellschaft kann Kapitalanlagen über zwischengeschaltete Gesellschaften oder alternative Beteiligungsstrukturen erwerben, sofern dies aus steuerlichen, aufsichtsrechtlichen oder sonstigen Gründen notwendig oder sinnvoll erscheint. g) Die Gesellschaft darf Kapitalanlagen auf dem Sekundärmarkt erwerben und veräußern.").
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