Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Stuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis solcher Prüfungen, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Beteiligung an Gesellschaften ähnlicher Art oder Erwerb gleichartiger Unternehmen. Vertretung und Übernahme der persönlichen Haftung von Kommanditgesellschaften, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, insbesondere bei der HLB AUGSBURG Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG.
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