Ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach der in den Anlagebedingungen festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292 KAGB zum Nutzen der Anleger (»Gesellschafter«). Die Anlagebedingungen bestimmen gemäß §§ 151, 273 KAGB in Verbindung mit diesem Gesellschaftsvertrag das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu den Anlegern (Anlagebedingungen). Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Sie werden als Anlage zum Gesellschaftsvertrag genommen.
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