Ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den § 261 bis 272 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), insbesondere in Immobilien gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, zum Nutzen der Anleger (Gesellschafter). Die Anlagestrategie der Gesellschaft ergibt sich aus den Anlagebedingungen im Sinne der § 266, 267 KAGB. Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung von vorstehendem Abs. 1 sowie ihrer Anlagebedingungen im Sinne des § 266, 267 KAGB alle Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Ausgenommen sind die Tätigkeiten oder Geschäfte, die einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung oder nach § 1 i.V. m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedürfen.
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